Satzung

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

(1)    Der am 25.08.1971 in 6745 Offenbach / Queich gegründete Sportverein führt den Namen „Tennis-Club Offenbach e.V.

Der Verein ist Mitglied im Tennisverband Pfalz e.V.. Über diese Mitgliedschaft gehört er dem Sportbund Pfalz sowie dem Deutschen Tennis Bund e.V. als Dachorganisation an.

Der Verein hat seinen Sitz in 76877 Offenbach.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht 76829 Landau eingetragen.

 

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte „Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Pflege von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Dem Verein gehören als Mitglieder an:

  1. Ehrenmitglieder (werden vom Vorstand ernannt)
  2. aktive (spielende) Mitglieder
  3. passive (unterstützende) Mitglieder

 

(2)    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

(3)    Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein Daten wie Adressdaten, Alter und Bankverbindung in das vereinseigene EDV-System auf. Diese personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und nur im Rahmen der Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die steuergesetzliche Aufbewahrungsfristen unterliegen.

 

 

 

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

(2)    Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres (31.12.) zulässig.

 

(3)    Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a)      wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b)      wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c)       wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobunsportlichen Verhaltens

d)      wegen unehrenhaften Handlungen

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur schriftlichen und persönlichen Stellungnahme zu geben.

 

 

§ 4 Beiträge und Aufnahmegebühren

 

(1)    Der jährliche Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Arbeitsumlage werden durch den Vorstand festgesetzt.

Die Zahlung hat jeweils vor Saisonbeginn, zu einem vom Vorstand festgelegten Termin zu erfolgen. Auf Antrag kann der Vorstand Ratenzahlungen und Ermäßigungen einräumen.

 

(2)    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 5 Stimmrecht und Wahlrecht

 

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

(2)    Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

 

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)      der Vorstand beschließt

b)      20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt haben.

 

(4)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per Brief oder in Textform an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds bzw. seine zuletzt bekannte eMail-Adresse oder Telefaxnummer. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen.

 

(5)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

(6)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

(7)    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

(8)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzumachen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

(9)    Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)      Erster Vorsitzender

b)      Zweiter Vorsitzender

c)       Schriftführer

d)      Kassenwart

e)      Sportwart

f)        Jugendwart

 

(2)    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

(3)    Das Amt des Vorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Abweichend von Satz 1 kann der Vorstand im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins beschließen, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

 

 

(4)    Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

(5)    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

(6)    Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbständig ergänzen.

 

 

§ 9 Wahlen

 

(1)    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der 1. Vorsitzende schlägt die übrigen Vorstandsmitglieder der Mitgliederversammlung zur Wahl vor.

 

(2)    Gewählt werden kann nur, wer bei der Wahl persönlich anwesend ist, oder wer sich bereits vorher, gegenüber dem amtierenden Vorstand, schriftlich zur Übernahme eines Amtes bereit erklärt hat.

 

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf die Dauer von 2 Jahren gewählte Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

(2)    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

(1)    der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

(2)    von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

(3)    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

(4)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde 76877 Offenbach / Queich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 12 Ordnungen

 

(1)    Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung Ordnungen erlassen.

 

(2)    Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

 

 

 

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

 

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die vorliegende Satzung tritt in vorliegender Fassung mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2011 in Kraft.

 

 


Geschäftsordnung

 

 

Gemäß § 12 der Vereinssatzung vom 30. Mai 2011 gibt sich der Tennis-Club Offenbach e.V. folgende Geschäftsordnung.

 

 

Artikel 1          Abrechnung Medenspiele

 

1.1   Die Art der Abrechnung und in welcher Höhe Kosten an Medenspieltagen vom Verein übernommen werden, wird vom Vorstand festgelegt.

 

 

Artikel 2          Festsetzung der Trainingsbeiträge

 

2.1   Trainingsbeiträge für Jugendliche und Erwachsene setzt der Vorstand je nach anfallenden Kosten fest.

 

 

Artikel 3          Regelung des Wirtschaftsdienstes

 

3.1   Über die Regelung des Wirtschaftsdienstes entscheidet der Vorstand.

 

 

Artikel 4          Schlüsselvergabe

 

4.1   Neumitglieder erhalten gegen Kaution einen Schlüssel zum Clubgelände und zum Sanitärbereich des Clubhauses.

 

4.2   Die Kaution wird vom Vorstand festgesetzt.

 

4.3   Eine Weitergabe an Dritte oder an Nichtmitglieder ist nicht gestattet.

 

4.4   Bei Verlust des Schlüssels ist dies sofort dem Vorstand zu melden.

 

4.5   Für die entstehenden Kosten zur Wiederbeschaffung des Schlüssels oder für den Austausch der Schließanlage haftet der Schlüsselinhaber.

 

4.6   Bei Vereinsaustritt ist der Schlüssel zurück zu geben.

 

 

Artikel 5          Gastspieler

 

5.1   Über die Gastspielerregelung entscheidet der Vorstand.

 

5.2   Der Vorstand legt die Gebühren für den Gastspieler fest.

 

 


Artikel 6          Spielordnung

 

6.1   Die Spielordnung und die Platzbelegung werden in einer Spielordnung vom Vorstand erstellt und festgelegt.

 

6.2   Die Spielordnung wird im Infokasten ausgehängt.

 

 

Artikel 7          Wahl des Beirats

 

7.1   Der Beirat ist von qualifizierten und geeigneten Personen zu besetzen.

 

7.2   Der Beirat hat kein Stimmrecht, er übt nur eine beratende Funktion aus.

 

7.3   Der Beirat wird durch den Vorstand bestellt.